A. bestätigte am 20. Januar 2015 mit seiner Unterschrift, dass er von B. ein zinsloses Privat-Darlehen in der Höhe von EUR 18'000.00, rückzahlbar bis 30. April 2015, erhalten hat. Indem der Beschwerdeführer schriftlich den Erhalt des Privatdarlehens bestätigte und später B. (folgend: Beschwerdegegner) mit Mail vom 2. Mai 2017 mitteilte, er werde ihm das Darlehen sogar inkl. Zinsen selbstverständlich zurückzahlen, hat er sich eindeutig und unbedingt zu dieser Schuld bekannt. Entsprechend sind an das Glaubhaftmachen seiner Einwendungen erhöhte Anforderung zu stellen. Ob dies erfüllt ist, bleibt im Folgenden zu prüfen.