3. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer seine zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung von Fr. 25'000.00 vor Vorinstanz hinreichend plausibilisieren konnte, er demnach Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft gemacht hat. A. bestätigte am 20. Januar 2015 mit seiner Unterschrift, dass er von B. ein zinsloses Privat-Darlehen in der Höhe von EUR 18'000.00, rückzahlbar bis 30. April 2015, erhalten hat.