Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen. Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegenden Wahrscheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. Dem Schuldner bleibt dann zu seiner Verteidigung nur noch die Aberkennungsklage im ordentlichen Zivilprozess übrig (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, §19 N 85 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 87 ff.).