Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Die Wahrscheinlichkeit muss demnach lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, 2010, Art. 82 N 83; Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1).