2.2. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren muss der Schuldner bei geltend gemachter Tilgung durch Verrechnung Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung mit liquiden Beweismitteln glaubhaft machen. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben.