Zusammenfassend wurde erwogen, es würden sich keine rechtsgenüglichen Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit B. ergeben, auch keine Hinweise auf eine Auftragserteilung durch B. persönlich. Der Bestand einer Forderung der C. AG gegenüber B. persönlich habe entsprechend nicht glaubhaft gemacht werden können. Damit fehle es an einer gegenseitigen Forderung zwischen B. und A., ungeachtet einer allfälligen Forderungsabtretung der C. AG an diesen. Entsprechend sei die Verrechnungseinrede unbehelflich und vermöge die Darlehensforderung des Gläubigers nicht zu entkräften (E. 4.5.).