treten habe, welche dieser aus Teilen einer Honorarforderung betreffend einen Planungsvertrag, den B. mit der C. AG als Besteller und Bauherr abgeschlossen habe, zustehe. Gleichzeitig mache er in Anwendung von Art. 120 OR die Verrechnung dieser an ihn abgetretenen Forderung über Fr. 25'000.00 mit seiner persönlichen Darlehensschuld in Höhe von EUR 18'000.00 (zuzüglich Zinsen) geltend. Unter Berücksichtigung des Wechselkurses gelte das Darlehen als verzinst zurückbezahlt.