Im Sinne dieser Zusammenarbeitsvereinbarung und damit zum Zweck der Verkaufsförderung habe er auf eigene Rechnung die Visualisierung für zwei der Villen in Auftrag gegeben. Bauherr und Auftraggeber für den Bau einer solchen Villa und Vertragspartner des Architekten sollte sodann eine Drittperson – also ein Kunde – sein. Also weder B. noch seine Firma. Ein separates Honorar für Entwürfe oder Skizzen sei niemals vereinbart worden, sonst hätten beide Parteien wohl eine entsprechende Auftragsvereinbarung schriftlich abgeschlossen. Dies sei ebenfalls nie Gegenstand von Erörterungen gewesen.