3.4. Das Meliorationsamt führt in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 aus, dass im Jahr 2015 eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2015 vorgenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Rückerstattungspflicht gegeben seien. Damit hatte das Meliorationsamt bereits im Jahr 2015 (resp. spätestens am 31. Dezember 2015) Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch des Bezirks, des Kantons und des Bundes. Das Meliorationsamt stellte die Rückerstattung jedoch erstmals am 4. Juli 2017 und somit mithin weit mehr als ein Jahr später in Aussicht.