So ist auch das Meliorationsamt für die Überprüfung der Zweckerhaltung zuständig (Art. 20 WSV). Kommt das Meliorationsamt im Rahmen seiner periodischen Prüfung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind, unterbreitet sie dies der Standeskommission zum Entscheid darüber. Die Standeskommission erhält somit immer erst dann Kenntnis von einem Rückerstattungsanspruch, wenn das Meliorationsamt bereits das gesamte Dossier aufbereitet, die Voraussetzungen der Rückerstattung abgeklärt und zur endgültigen Entscheidung der Standeskommission unterbreitet hat.