Das Meliorationsamt untersteht dem Land- und Forstwirtschaftsdepartment (Art. 4 V- 1992), welches seinerseits von einem Mitglied der Standeskommission geführt wird. Das Meliorationsamt ist in diesem Sinne auch mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wohnbausanierungsbeiträge betraut worden, wobei gewisse Entscheidungen gemäss Art. 3 V-1992 der Standeskommission obliegen. Darunter fällt der Entscheid über die Rückerstattung der Kantonsbeiträge. Die Vorbereitung des Geschäfts obliegt jedoch dem Meliorationsamt. So ist auch das Meliorationsamt für die Überprüfung der Zweckerhaltung zuständig (Art.