3.2. Der Standeskommission obliegt gemäss Art. 3 V-1992 die Entscheidung über eine eventuelle Rückerstattung von Kantonsbeiträgen. Das Meliorationsamt ist gemäss Art. 5 V-1992 für den Vollzug der Vorschriften zuständig, sofern keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet wird. 3.3. Grundsätzlich betreut das Meliorationsamt das gesamte Verfahren und hat deshalb auch die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers überprüft. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 stellte das Meliorationsamt dem Beschwerdeführer 2017 die Rückforderung schliesslich in Aussicht.