2.2. Die alte Verordnung V-1992 enthält keine Verjährungsbestimmungen. Betreffend Voraussetzungen und Rückerstattung verweist sie auf das Bundesgesetz, welches mit Art. 14 VWBG eine Verjährungsbestimmung für Rückerstattungsforderungen enthält. Da das kantonale Recht umfassend für die Rückerstattungen auf Bundesrecht verweist, umfasst der Verweis auch die Verjährungsbestimmungen. Hätte der kantonale Gesetzgeber eine abweichende Verjährungsbestimmung wollen, hätte er die Verjährung in der eigenen Verordnung regeln können, zumal er wusste, dass das Bundesrecht eine Verjährungsbestimmung enthält.