Sie überprüfen mindestens alle vier Jahre jeden Einzelfall. Bei einer Zweckentfremdung treffen die Behörden die entsprechenden Massnahmen, insbesondere die Rückerstattung gemäss Art. 15 VWBV. 1.2. Nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung in Art. 20 WSV vollzieht das Meliorationsamt weiterhin den Auftrag auf Überwachung der Zweckerhaltung, wie er nach altem Recht vorgesehen ist. Damit beurteilt sich der vorliegende Anspruch nach der alten Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. März 1992 (V-1992).