Gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 20 WSV vollzieht das Meliorationsamt weiterhin den Auftrag gemäss Art. 16 der Bundesverordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April 1991 (VWBV), unter Beachtung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 (VWBG). Dieser Auftrag endet 20 Jahre nach der Schlusszahlung an die letzte Wohnbausanierung nach altem Recht. Gemäss Art. 16 VWBV kontrollieren die Kantone die Verwendung der Finanzhilfen. Sie überprüfen mindestens alle vier Jahre jeden Einzelfall.