4. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 (Prot. Nr. 985) beschloss die Standeskommission, dass B. verpflichtet werde, in Bezug auf die Wohnbausanierung Y. einen Betrag von Fr. 20'000.00 an Bezirks- und Kantonsbeiträgen zurückzuzahlen. (…) 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter von B. (folgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie einen Verzicht auf die Rückerstattung der Wohnbausanierungsbeiträge. (…) 70 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang III.