Das Meliorationsamt hat im Jahr 2015 die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers überprüft, jedoch erst im Jahr 2017 gestützt darauf eine Teilrückerstattung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Wohnbausanierungsbeiträge verfügt. Da der Anspruch einer einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis unterliegt, ist der vorliegende Rückerstattungsanspruch verjährt. Erwägungen: I. 1. Im Dezember 1996 ersuchte das Ehepaar A. und B. beim Meliorationsamt und beim Bundesamt für Wohnungswesen um Finanzhilfe für die Wohnbausanierung der Liegenschaft Y.