Eine Rechtsverletzung liegt somit nicht vor und die Vorinstanz durfte ohne vorgängigen Hinweis betreffend Konkurswiderruf das Konkursverfahren schliessen. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer bereits in Erwägung 9.2 des Zirkularentscheids KAB 4-2016 vom 25. November 2016 darauf hingewiesen, dass bis zum Schluss des Konkursverfahrens der Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG beantragt werden könne. Entsprechend können die Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, sie hätten vor Schluss des Konkursverfahrens nicht um ihr Widerrufsrecht gewusst. (…)