Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien nicht über die Möglichkeit des Konkurswiderrufs belehrt worden. Sinngemäss rügen sie damit eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Der Konkursrichter muss jedoch den Schuldner nicht darauf hinweisen, dass er den Konkurswiderruf beantragen kann. Eine Rechtsverletzung liegt somit nicht vor und die Vorinstanz durfte ohne vorgängigen Hinweis betreffend Konkurswiderruf das Konkursverfahren schliessen.