Die Vorinstanz hat jedenfalls den wesentlichen Sachverhalt, nämlich dass sämtliche Gläubiger befriedigt werden konnten, nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie musste die Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheids auch nicht einvernehmen und hat somit das Konkursverfahren zu Recht für geschlossen erklärt. Da der Konkurs mit Entscheid vom 11. August 2017 geschlossen worden ist, ist ein Konkurswiderruf nicht mehr möglich. 68 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang