Die Einwendungen der Beschwerdeführer erst in ihrer Eingabe vom 30. November 2017 bezüglich der noch nicht liquidierten Aktiven hätten bereits in der Beschwerdeschrift vorgebraucht werden können, sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und können nicht mehr gehört werden (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 22). Die Vorinstanz hat jedenfalls den wesentlichen Sachverhalt, nämlich dass sämtliche Gläubiger befriedigt werden konnten, nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.