6.3. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerdeschrift nicht vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz hat aufgrund des Schlussberichts des Konkursamts vom 4. September 2017, wonach sämtliche Gläubiger hätten befriedigt werden können und der Überschuss an die Beschwerdeführerin 2 und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausbezahlt werde, abgestützt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer erst in ihrer Eingabe vom 30. November 2017 bezüglich der noch nicht liquidierten Aktiven hätten bereits in der Beschwerdeschrift vorgebraucht werden können, sind nach Art.