Das Verfahren gilt dann als noch nicht durchgeführt, wenn noch nicht alle Gegenstände liquidiert sind, wenn über zweifelhafte Ansprüche der Masse noch nicht Beschluss gefasst ist oder wenn nicht alle Massagläubiger befriedigt und nicht alle Konkursgläubiger ausbezahlt sind (vgl. Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 268 N 5). Eine vorherige Einvernahme des Schuldners ist nicht vorgeschrieben (vgl. Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 268 N 6).