Den Beschwerdeführern fehlt somit ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Sie verkennen, dass das Konkursgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist und vermögen keine Anhaltspunkte vorzubringen, die auf einen unvollständig durchgeführten Konkurs schliessen lassen, da durch den Konkurs sämtliche Gläubiger befriedigt werden konnten.