Er kann vom Konkursamt verlangen, dass es ihm zusammen mit dem Bargeldüberschuss diese Aktiven zur selbständigen Liquidation und nachfolgenden Verteilung an die Aktionäre der Konkursitin herausgibt. Insofern ist das vorliegende Beschwerdeverfahren das falsche Instrument, da die Beschwerdeführer durch die Schlussverfügung an und für sich nicht beschwert sind. Sie haben kein schützenswertes Interesse, den Konkursschluss anzufechten.