des Konkursverfahrens endet die Verfügungsbefugnis über diese Forderungen. Entsprechend ist nun der Beschwerdeführer B. als Verwaltungsrat und somit Organ der nun im Handelsregister gelöschten Konkursitin befugt, diese Guthaben bzw. Beteiligungen zu liquidieren. Er kann vom Konkursamt verlangen, dass es ihm zusammen mit dem Bargeldüberschuss diese Aktiven zur selbständigen Liquidation und nachfolgenden Verteilung an die Aktionäre der Konkursitin herausgibt.