- gegenwärtig stellt die Beteiligung keinen Wert dar.“ aufgeführt. Das Konkursamt hielt in Ziffer 8 seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 im Verfahren KAB 9-2017 fest, dass gemäss Einvernahmeprotokoll zwei Guthaben bestehen würden, welche jedoch vom Konkursamt nicht weiter verfolgt worden seien, da die angeblichen Schuldner in Ausland seien und die Guthaben somit schwer einbringlich seien. Bereits am 11. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer B bevollmächtigt worden, diese zwei Guthaben im Namen der Konkursitin einzutreiben.