5.3. Mit Bescheinigung vom 11. Juni 2013 bestätigte das Konkursamt gegenüber D., dass die A. AG, vertreten durch den Verwaltungsrat B., berechtigt sei, ihre Rechte gegenüber D. gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen. Ebenfalls mit Bescheinigung vom 11. Juni 2013 bestätigte das Konkursamt gegenüber E., dass die A. AG, vertreten durch den Verwaltungsrat B., berechtigt sei, ihre Forderungen gegenüber E. nebst Verzugsschäden gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen.