Über Aktiven, welche nicht verwertet wurden, ist nun der Gemeinschuldner wieder verfügungsberechtigt. Der konkursrechtliche Zwangsbeschlag betrifft denn auch nur die Verfügungsbefugnis des Schuldners (Art. 204 Abs. 1 SchKG), nicht aber dessen Stellung als Eigentümer. Aufgrund dessen hat der Schuldner bei einem Aktivenüberschuss i.e.S. einen Herausgabeanspruch gegenüber der verfahrensleitenden Behörde. Ist der Schuldner eine nun im Handelsregister gelöschte juristische Person, so sind die letzten Liquidatoren befugt, diese Aktiven zu liquidieren.