5.2. Mit dem Schluss des Konkursverfahrens erlischt die Zuständigkeit der Konkursverwaltung, über Massagegenstände zu verfügen (vgl. BGE 120 III 36 E. 3). Liegt ein Aktivenüberschuss vor und sind noch nicht alle Aktiven verwertet, so ist die Verwertung einzustellen (Art. 97 Abs. 2, Art. 332 Abs. 2 zweiter Satz SchKG analog), der Zweck des Vollstreckungsverfahrens ist erreicht - sämtliche Forderungen der Gläubiger sind gedeckt. Die noch nicht verwerteten Aktiven sind dem Schuldner in natura herauszugeben. Über Aktiven, welche nicht verwertet wurden, ist nun der Gemeinschuldner wieder verfügungsberechtigt.