Die Beschwerde sei also gutzuheissen, die Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten aufzuheben und der Konkursverwaltung dadurch zu ermöglichen, den Beschwerdeführern die genannten zwei Forderungen als Liquidatoren der A. AG abzutreten, um hiernach das Verfahren wieder zu schliessen. Jedenfalls hätten sie ohne jede Begründung einen Rechtsanspruch auf Widerruf des Konkurses gehabt, hätten sie rechtzeitig diesen Antrag gestellt. Es gebe nun in der Tat kein Interesse, ihnen in dieser Konstellation dies heute zu versagen.