Die Vernehmlassung der Konkursverwaltung vom 27. Oktober 2017 an die Aufsichtsbehörde SchKG verrate in Ziffer 7, dass Animositäten bestanden hätten. Das solle dem Konkursamt nicht verübelt werden. Die überlange Verfahrensdauer werde da und dort an den Nerven gezehrt haben, wofür der Beschwerdeführer B vielleicht seinen Anteil geleistet habe. Man müsse hier aber auch die grosse Tragik vor Augen führen, welche in diesem ganzen Konkursfall stecke. Der Beschwerdeführer B habe sehr viel Geld in ein Projekt investiert, mit dem er offenbar nicht vorwärts komme oder jedenfalls noch keine Früchte davontrage.