Die Bekanntgabe des Steigerungsergebnisses habe für die Beschwerdeführer noch nicht bedeutet, dass sie einen Mehrerlös würden davontragen können. Sie hätten zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, vorab auszurechnen, inwieweit aus der Zwangsvollstreckung noch ein Guthaben resultieren würde. Daher wäre es an der Konkursverwaltung gewesen, die Beschwerdeführer vorab über das Ergebnis aufzuklären und sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des Konkurswiderrufs hinzuweisen. Leider sei das nicht geschehen.