Die Beschwerdeführer hätten tatsächlich geglaubt, sie kämen zu einem Totalverlust, in der Meinung, die pfandgesicherte Hypothekargläubigerin könne Verzugszinsen fordern, wie es scheinbar in Deutschland der Fall sei. Auch hätten sie geglaubt, das zwangsverwertete Auto sei zugunsten eines Arrestgläubigers verwertet worden und habe nicht zur Deckung der Konkursgläubiger gedient. Die Bekanntgabe des Steigerungsergebnisses habe für die Beschwerdeführer noch nicht bedeutet, dass sie einen Mehrerlös würden davontragen können.