Es seien keinerlei öffentliche oder Gläubigerinteressen tangiert, wenn die Beschwerdeführer, deren Konkurs gegangene Gesellschaft keine ungedeckten Gläubiger hinterlassen habe, die noch vorhandenen zwei Forderungen der A. AG im eigenen Namen einzutreiben versuchen, nachdem die Konkursverwaltung als Liquidatorin ihnen diese Ansprüche abgetreten habe.