269 SchKG gehe es dort um Gläubigerinteressen, im vorliegenden Fall aber um die Interessen der Eigentümer der Konkurs gegangenen Gesellschaft. Auch ihre Interessen seien schützenswert, weshalb es in der gegebenen Konstellation sachgerecht sei, ohne Nachkonkurs durch Aufhebung der Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten die Konkursverwaltung als Liquidatorin wieder einzusetzen, um einzig den beiden Beschwerdeführern die Ansprüche der A. AG gegen D. und gegen E. abzutreten, ohne dafür überhaupt die Gesellschaft noch einmal im Handelsregister einzutragen. 65 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang