Mit derselben Problematik befasse sich auch Art. 269 SchKG. Es gehe um nachträglich entdeckte Vermögenswerte, welche im Rahmen eines Nachkonkurses doch noch verwertet werden sollten. Nun bestehe hier kein Interesse der Konkursverwaltung, weitere Aktiven zu verwerten, weil es keine Gläubiger mehr mit offenen Forderungen gegen die Gesellschaft gebe. Nach der ratio legis von Art. 269 SchKG gehe es dort um Gläubigerinteressen, im vorliegenden Fall aber um die Interessen der Eigentümer der Konkurs gegangenen Gesellschaft.