Der Grundsatz, dass trotz Konkurses allfällig noch vorhandene Aktiven sollen eingetrieben werden können (beispielsweise auch bei Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven), sei auch vom Bundesgericht geschützt worden, indem es eine Einsprache gegen die Löschung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt mit dieser Begründung zugelassen habe.