Wenn nun die A. AG gelöscht sei, würden auch die dem Beschwerdeführer B. erteilten Vollmachten, die fraglichen Forderungen einzutreiben, enden. Es gebe niemanden mehr, der dafür aktivlegitimiert wäre. Zuerst also müsste eine Abtretung dieser Ansprüche erfolgen, was nur von einer existierenden Gesellschaft ausgehen könne, konkret durch die Konkursverwaltung als Liquidatorin. Bis das geschehen sei, sei das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, da noch nicht alle Aktiven liquidiert worden seien.