Mit dem Schluss des Konkursverfahrens ende die Existenz der Konkurs gegangenen Gesellschaft und damit auch die Aktivlegitimation, die fraglichen beiden Guthaben noch eintreiben zu können. Dem Beschwerdeführer B. seien zuvor die fraglichen Forderungen nicht abgetreten worden, sondern er sei nur berechtigt erklärt worden, im Namen der Konkursitin diese Forderungen einzutreiben. Von dieser Möglichkeit habe er bis heute nicht Gebrauch gemacht, wobei auf die Gründe dafür hier nicht eingegangen werden solle. Wenn nun die A. AG gelöscht sei, würden auch die dem Beschwerdeführer B. erteilten Vollmachten, die fraglichen Forderungen einzutreiben, enden.