Der Schluss des Konkursverfahrens setze voraus, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt worden sei. Vorliegend seien noch nicht alle Gegenstände liquidiert worden. Die Konkursverwaltung halte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 an die Aufsichtsbehörde SchKG fest, gemäss Einvernahmeprotokoll bestünden noch zwei Guthaben, welche jedoch vom Konkursamt nicht weiter verfolgt worden seien, da die angeblichen Schuldner im Ausland seien, weshalb diese Forderungen schwer einbringlich seien. Man habe daher am 11. Juni 2013 den Beschwerdeführer B. bevollmächtigt, diese zwei Guthaben im Namen der Konkursitin einzutreiben.