ckung für ihre Forderungen und Kosten bekommen hätten, sei der Schluss des Konkursverfahrens keine blosse Formalität, sondern eine den Aktionären der Gesellschaft zu eröffnende bevorstehende Verfügung, welche deren Rechte hätte tangieren können. Der Bezirksgerichtspräsident hätte die Aktionäre über die von ihm beabsichtigte Verfügung orientieren müssen. Da dies unterblieben sei, sei das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden.