Dass die Beschwerdeführer nicht über die Möglichkeit des Konkurswiderrufs belehrt worden seien und sie erst hinterher davon erfahren hätten, sei Grundlage der Beschwerde. Rechte von Gläubigern seien von einer Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister in keiner Weise betroffen, weshalb es keinerlei öffentliches Interesse daran gebe, dass der Konkurs bestehen bleibe und die Gesellschaft nicht mehr existiere. 3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. reichte am 16. Oktober 2017 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde.