Gestützt auf diese Eigenschaften würden sich die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimieren. Den heute in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführern sei nur indirekt und Wochen nach dem massgebenden Geschehen bekannt geworden, dass das Verfahren über ihre Gesellschaft inzwischen abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten erwartet, über den Abschluss des Verfahrens vorgängig orientiert zu werden. Dass die Beschwerdeführer nicht über die Möglichkeit des Konkurswiderrufs belehrt worden seien und sie erst hinterher davon erfahren hätten, sei Grundlage der Beschwerde.