Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf die gleichzeitig bei der Aufsichtsbehörde für SchKG eingereichte Beschwerdebegründung. In dieser führte er aus, dass die Beschwerdeführer die einzigen Aktionäre der A. AG seien. Der Beschwerdeführer B. sei ausserdem einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen. Gestützt auf diese Eigenschaften würden sich die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimieren.