2. Am 14. September 2017 reichte der Rechtsvertreter von B. und C. (folgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid E 129-2017 Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 11. August 2017 betreffend Schluss des Konkursverfahrens sei aufzuheben und den Beschwerdeführern bzw. der konkursiten Gesellschaft sei die Gelegenheit einzuräumen, beim Bezirksgerichtspräsidenten ein Gesuch um Widerruf des Konkurses gestützt auf Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu stellen.