2.5. Schluss des Konkursverfahrens / Konkurswiderruf Mit dem Schluss des Konkursverfahrens endet die Verfügungsbefugnis des Konkursamts über noch nicht verwertete Aktiven der Konkursitin, womit deren Organ befugt ist, diese Aktiven zu liquidieren. Der Konkursrichter muss den Schuldner nicht darauf hinweisen, dass er den Konkurswiderruf beantragen kann. Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid E 129-2017 vom 11. August 2017 erklärte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Einzelrichter das über die A. AG in Liquidation eröffnete Konkursverfahren als geschlossen.