6.2. Die Vorinstanz hätte somit auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eintreten dürfen, womit der Beschluss der Bezirksgemeinde X. vom 7. Mai 2017 gleichfalls nicht aufgehoben worden wäre. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 10-2017 vom 16. Januar 2018 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde zurückgezogen. 63 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang