6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren der Bezirksgemeinde sein Recht verwirkt hat, Stimmrechtsbeschwerde zu erheben, indem er die von ihm behaupteten Mängel bzw. Rechtsverletzungen nicht bereits nach Publikation des Antrags von A. in der Jahresrechnung und Bericht 2016, an oder nach der Orientierungsversammlung vom 20. April 2017 bzw. an oder nach der Besprechung mit der Bezirksratsdelegation vom 1. Mai 2017 gerügt hat. Es gehört nämlich zur Bürgerpflicht, erkannte Fehler im Stimmmaterial und unzulässige behördliche Beeinflus-