verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Möglichkeit des Rückweisungsantrags, zu informieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, einem Stimmberechtigten ohne juristische Kenntnis sei es nicht zumutbar, an der Versammlung einerseits zu erkennen, dass ein Beschluss rechtswidrig sei und diesen als solchen rügen zu müssen sowie andererseits noch einen konkreten Antrag stellen zu müssen, was überspitzt formalistisch sei, zielt somit ins Leere.